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Der Haftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde. Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich gegenüber dem Versicherungsnehmer, ihn von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen für die er auf Grund von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen einzustehen hat. Zugleich ist aber mit der Haftpflichtversicherung eine Rechtsschutzfunktion verbunden. Nach § 149 VVG prüft die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche Dritter und wehrt gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche ab. Die Haftpflichtversicherung trägt dabei die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wenn der Rechtsstreit auf Weisung des Versicherers geführt wird. Die Abwicklung des Versicherungsfalles nimmt grundsätzlich der Versicherer vor.

Der Haftpflichtversicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalles haben Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen ein Recht zur Kündigung innerhalb einer Frist von einem Monat. Die sogenannte außerordentliche Kündigung gilt, wenn der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt oder verweigert hat ( § 158 VVG ).

Versichert sind aber nicht alle Haftpflichtansprüche die gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind, sondern nur gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die nicht auf die Erfüllung von Verträgen gerichtet sind. Zur Eingrenzung der versicherten Haftpflichtansprüche gilt ein genereller Katalog von grundsätzlichen Ausschlüssen. Durch Sonderbedingungen können solöche Ausschlüsse aber in Einzelfällen eingeschlossen werden.