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Wird einem Dritten vorsätzlich ein Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden beigefügt, ist der Haftpflichtversicherer für entsprechende Schadenersatzansprüche nicht eintrittspflichtig. Dies ergibt sich aus § 152 VVG und § 4 II 1 AHB.
Wird der Versicherungsfall dagegen fahrlässig herbeigeführt, ist es irrelevant, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorlag. Der in § 61 VVG festgelegte Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit gilt in der Haftpflichtversicherung nicht.