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Unter vorläufiger Deckung versteht man die Zusage des Haftpflichtversicherers, sofortigen Versicherungsschutz zu gewähren obwohl der Versicherungsvertrag formal noch nicht policiert worden ist.
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht für Versicherungsnehmer gelegentlich Bedarf eine vorläufige Deckungszusage zu erhalten, etwa wenn Versicherungsschutz für eine spontane Veranstaltung benötigt wird oder plötzliche Veränderungen eintreten welche die Deckung durch einen Haftpflichtversicherer notwendig machen.
Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um einen selbständigen Versicherungsvertrag welcher später durch den entgültigen Versicherungsvertrag ersetzt wird (deswegen nennt man es "vorläufig").