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Unterschieden wird zwischen formellem und materiellem Beginn der Versicherung:

AHB regelt den materiellen Beginn wie folgt:

"Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt."

Damit steht der Versicherungsschutz unter dem Vorbehalt der Zahlung der Erstprämie.

Kommt es beim Versicherer zu einer Verzögerung, sodass die Erstprämie erst nach dem vereinbarten Beginn angefordert wird, geht dies allein zu Lasten des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer auf die Anforderung unverzüglich zahlt.

 

"Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) erfolgt."

Auf besondere Vereinbarung kann der materielle Beginn des Versicherungsschutzes auch schon vor der Policierung und Rechnungsstellung erfolgen, wenn der Versicherer eine so genannte "vorläufige Deckung" erteilt, die widerrufen werden kann. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz ab Deckungszusage.