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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sind das Standardbedingungswerk das üblicherweise jeder Haftpflichtversicherung zu Grunde gelegt wird. Es handelt sich hierbei um allgemeine Regelungen welche besagen was grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung versichert oder nicht versichert ist. Außerdem sind hier die für die Haftpflichtversicherung maßgebliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz wie etwa die Definition des Versicherungsfalls, die Vorsorgeversicherung, aber auch vertragliche Regelungen etwa zur Leistungspflicht des Versicherers, zur Prämienzahlung und zu vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers geregelt. Ergänzend zu diesen allgemeinen Bedingungen werden dem Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils noch sogenannten besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen zu Grunde gelegt, aus denen sich dann ergibt, was im konkreten Einzelfall versichert sein soll.
Der Versicherungsschutz nach AHB:
Grundsätzlich besteht in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Personen- oder Sachschäden, für die der Versicherte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einzustehen hat. Hierbei sind nur Ansprüche Dritter versichert, also keine Eigenschäden. Unter den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen Inhalts versteht man den im Gesetz verankerten Anspruch des Geschädigten gegen den Verursacher. Diejenigen Haftungsansprüche, die nur durch Vertrag begründet werden, fallen nicht hierunter. Ebenfalls nicht erfasst sind Haftungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur wie Zahlungsansprüche aus Bußgeldern oder Versäumniszuschläge.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos - mit Ausnahme von Halten und Führen von Kfz, Luft- und Wasserfahrzeugen. D. h. eine quantitative Veränderung des bei Vertragsschluss vorhandenen Risikos ist mitversichert.
Ein Versicherungsschutz für Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen kann besonders vereinbart werden.
Über die so genannte Vorsorgeversicherung sind auch solche Risiken versichert, die erst nach Abschluss des Vertrages entstanden sind.
Die näheren Einzelheiten des Versicherungsschutzes, etwa welche Risiken eines Betriebes (z. B. Be- und Entladeschäden) und welche Personen im Einzelnen mitversichert sind, bestimmen die besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen oder gegebenenfalls auch Vereinbarungen auf dem Versicherungsschein.
Leistungspflicht des Versicherers
Grundsätzlich hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von den versicherten Haftungsansprüchen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme freizustellen. Gegebenenfalls ist in den besonderen Bedingungen eine Selbstbeteiligung vereinbart, die insoweit die Leistungspflicht des Versicherers einschränkt. Der Versicherer hat außerdem die Pflicht, unberechtigte Ansprüche für den Versicherten abzuwehren notfalls auch gerichtlich.
Der Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich das während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Schadenereignis, auf dem der gegen den Versicherungsnehmer geltende Haftpflichtanspruch beruht. Es kommt also nicht darauf an, wann der Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird. Dies kann auch erst dann geschehen, wenn die Versicherung bereits beendet war.
Ausnahmen von dieser Versicherungsfalldefinition gibt es in der Vermögensschade-Haftpflichtversicherung und in der Architekten-Haftpflichtversicherung, wo es auf den "Verstoß" während der Wirksamkeit des Vertrages ankommt.
Die grundsätzlichen Ausschlüsse
Nach den AHB sind in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich folgende Risiken ausgeschlossen, wobei in den besonderen Bedingungen hiervon wiederum Ausnahmen gemacht werden können:
Ansprüche auf Grund Vertrag oder sonstiger Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen,
Schäden, die im Ausland eintreten,
Allmählichkeits-, Abwasser-, und Senkungsschäden,
Tätigkeitsschäden die durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit an oder mit fremden Sachen entstanden sind,
Erfüllungsansprüche die auf die Erfüllung eines vom Versicherungsnehmer eingegangenen Vertrages gerichtet sind. Dazu zählen beispielsweise Gewährleistungsansprüche auf Minderung, Nachlieferung oder Nachbesserung. Hierzu gehören auch solche Ansprüche die an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten wie Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen
Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden,
Ansprüche von Angehörigen untereinander,
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten und Sachen deren Ursache in der Lieferung oder Herstellung liegt,
Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen untereinander,
Haftpflichtansprüche die unmittelbar oder mittelbar mit Strahlen zusammenhängen,
Haftpflichtansprüche wegen Umwelteinwirkungen, die sich in Boden, Luft und Wasser verbreitet haben.
ACHTUNG : In privaten Haftpflichtversicherungen gilt dieser Ausschluss nicht !