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Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Der Gesetzgeber des BGB kennt eine solche Einteilung nicht, sie ist rein versicherungsrechtlicher Natur. Ein Vermögensschaden im versicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn dieser weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar in Zusammenhang steht. Man spricht bei diesen Schäden auch von den sogenannten "echten Vermögensschäden". Gemeint sind hier etwa Ersatzansprüche aus entgangenem Gewinn, der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Wettbewerbsrechtsverletzung, aber auch bei Ersatzansprüchen wegen finanzieller Verluste welche Beispielsweise auf einer Falschberatung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater beruhen. Die andere Form sind die sogenannten "unechten Vermögensschäden", welche als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen. Die "unechten Vermögensschäden" sind immer in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert, die "echten Vermögensschäden" nur dann, wenn die Mitversicherung von Vermögensschäden vereinbart ist. In der Regel sind die Deckungssummen für Vermögensschäden deutlich geringer als für Personen- oder Sachschäden.

Für beratende Tätigkeiten (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater ..) gibt es spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen, weil für diese Berufe die "echten" Vermögensschäden im Vordergrund stehen wenn sie wegen Beratungsfehlern in Regress genommen werden.