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Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht für
Kraftfahrzeughalter (PflVG),
ausländische Kraftfahrzeuge,
Luftverkehrsunternehmen (§ 43 LuftVG, § 50 LuftVG),
Jäger (§ 17 BJagdG),
für Krankenpflege- und Hebammenschulen (§ 8 KrankenpflegeV, § 6 II DVO zum HebammenG),
für den Betrieb von Atomanlagen (Deckungsvorsorge oder Versicherung, §§ 13ff. AtomG)
Güterkraftverkehr (§ 15 V, § 1, § 27, § 50, § 78 Nr.2 u. 4, § 85 II GüterverkehrsG),
Berufshaftpflichtfälle für Notare (§ 19a BNotO , § 67 Abs.2 Nr.3 BNotO ),
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften (§ 54 Wirtschaftsprüferordnung)
Herstellung von Arzneimitteln.
Der Gesetzgeber hat für besonders gefahrträchtige Tätigkeiten bzw. Berufe vorgeschrieben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen um mögliche Geschädigte zu schützen. In der Regel schreibt der Gesetzgeber auch vor, in welcher Höhe die Versicherungssummen abgeschlossen werden müssen.
Es gelten hier im Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherungen nach den §§ 158 b ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Sondervorschriften für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und dem durch diesen geschädigten anspruchsberechtigten Dritten.
Der Versicherer bleibt gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Leistungsfreiheit berufen kann. In diesen Fällen kann der Versicherer dann allerdings den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
Der Versicherer haftet dabei dem Dritten in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen auch wenn die tatsächlich vereinbarte Versicherungssumme im Vertrag darunter liegt. Eine Besonderheit gilt in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier hat der geschädigte Dritte sogar einen direkten Anspruch auf Schadensersatzleistung gegen den Kraftfahrzeugversicherer. Dieser Anspruch besteht neben dem Ersatzanspruch gegen Halter und Fahrer des Kraftfahrzeuges.
Von diesen gesetzlichen Pflichtversicherungen sind die zu unterscheiden, die auf Grund standesrechtlicher und/oder berufsrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sind. So sind selbstständige Architekten und Ingenieure die sich als Entwurfsverfasser für Bauvorhaben betätigen wollen gezwungen, eine Haftpflichtversicherung bei der Zulassung nachzuweisen. Gleiches gilt für Rechtsanwälte die ohne den Nachweis einer Haftpflichtversicherung keine Zulassung erhalten können.