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Personenschaden in der Haftpflichtversicherung

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Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet verschiedene Schadenfälle. Sie unterteilen sich in Personen-, Sach- und/oder Vermögensschaden. Diese Einteilung ist nur versicherungsrechtlicher Natur, die Regelungen zur Deliktshaftung der sowie zum Schadensrecht kennen diese nicht. Der Personenschaden ist in § 1 AHB näher definiert und liegt dann vor, wenn das Schadenereignis den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Menschen zur Folge hatte. Dies gilt nicht für Rechtsverletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie etwa Freiheit, Ehre, Recht am eigenen Namen u.ä..

Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme vereinbart ist besteht für Personenschäden in der Regel eine gesonderte, in den meissten Fällen die höchste Deckungssumme.