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Unter Nachhaftung versteht man gesetzliche Tatbestände, die die Haftung einer Person über den Zeitpunkt der tatsächlichen Gefahrtragung hinaus verlängern. So besteht beispielsweise die Haftung eines Gebäudebesitzers für Gefahren die vom Gebäude ausgehen gem. § 836 Abs. 2 BGB noch bis ein Jahr nach Aufgabe des Besitzes fort. Darüber hinaus gibt es den versicherungstechnischen Begriff der Nachhaftung. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes über den Zeitraum der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages hinaus. Dies ist relevant für Haftpflichtversicherungen, die ( anders als in § 5 AHB) nicht das Schadenereignis sondern die erste Feststellung eines Schadens als Versicherungsfall definieren. Eine solche Versicherungsfalldefinition gilt z. B. in der Architekten-Haftpflichtversicherung sowie in der Umwelt-Haftpflichtversicherung.

Bei einer solchen Versicherungsfalldefinition kann nämlich der Fall auftreten dass ein Schaden dessen Ursache schon während der Wirksamkeit des Vertrages begann, erst nach Beendigung des Vertrages tatsächlich festgestellt wird, wie zum Beispiel ein Statikfehler den ein Architekt beim Planen und Bauen macht, welcher aber erst 5 Jahre später das Objekt einstürzen lässt. Um solche Deckungslücken zu schließen bieten die Versicherer in den entsprechenden Haftpflichtversicherungen eine zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes auf solche Nachhaftungsfälle an. Die Zeitspanne der versicherten Nachhaftung ist verhandelbar.