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Doppelversicherung in der Haftpflichtversicherung

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Eine Doppelversicherung liegt nach der gesetzlichen Definition des § 59 Abs. 1 VVG vor wenn das selbe Risiko bei mehreren Versicherern gleichzeitig versichert ist und die mehrfache Entschädigungsleistung die von den Versicherern zu leisten wäre den Gesamtschaden übersteigt. Im Falle der Doppelversicherung haften die beiden Versicherer als Gesamtschuldner, wobei der Versicherungsnehmer allerdings nur eine Schadenregulierung in Höhe des Gesamtschadens verlangen kann. Ist ohne Kenntnis einer bestehenden Haftpflichtversicherung die Doppelversicherung entstanden, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des jüngeren Vertrages verlangen. Nach den Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherungen des HUK-Verbandes vom 01.04.1966 wird der jüngere Vertrag auf Wunsch rückwirkend zum Beginn der letzten Versicherungsperiode aufgehoben.