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Haftpflichtversicherung-Beitragsanpassungsklausel

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In § 8 Ziff. III  AHB behält sich der Versicherer das Recht vor, die Beiträge für bestehende Haftpflichtversicherungsverträge anzupassen. Ein Anpassungsbedarf besteht wenn sich die durchschnittlichen Haftpflichtversicherungsschadenzahlungen gegenüber dem Vorjahr verändert haben. Häufig ist dies auf einen allgemeinen Preisanstieg aber auch auf gehäufte Haftpflichtversicherungsschäden zurückzuführen.

Die maßgeblichen Zahlen werden marktweit erhoben und alle Haftpflichtversicherer führen hierfür ihre Unternehmenszahlen zusammen. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft die Angaben und bestätigt wenn nötig die Erhöhung.
Grundsätzlich ist der Versicherer bei einer Erhöhung berechtigt die Beiträge von bestehenden Verträgen anzupassen.

Eine Beitragsanpassung erfolgt erst wenn die Veränderung gegenüber dem Vorjahr die Schwelle von mindestens 5 % übersteigt. Allerdings wird die ermittelte Veränderung dann im nächsten Jahr berücksichtigt. Lagen die unternehmenseigenen Zahlen einer Versicherungsgesellschaft in den letzten 5 Jahren vor der Beitragsanpassung immer unter denen des Gesamtmarktes, darf das Unternehmen nur in Höhe der eigenen Steigerung der Schadenzahlungen die Beiträge erhöhen.

Wird eine Beitragsanpassung durchgeführt muss der Versicherer dies schriftlich mitteilen. Der Kunde hat dann ein Sonderkündigungsrecht. Er kann innerhalb von vier Wochen mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragsanpassung wirksam wird kündigen